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 Motorenbau, Vergasertechnik – Werkstattservice für Old- und Youngtimerfahrzeuge –- Motorsport, Umbauten, Restaurationen 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fa. Vogt-Engineering 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (3) Spätestens mit der Auftragsannahme gelten diese Bedingungen, welche auch in unseren Geschäftsräumen offen, sichtbar und zugänglich ausliegen, als gelesen, zur Kenntnis genommen, verstanden und akzeptiert. 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen 

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte vor; falls die Inhalte dieser Unterlagen urheberrechtsfähig sind, behalten wir hieran ebenfalls unsere Urheberrechte. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. 

(3) Die Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, und technische Daten) stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen. 

Wir behalten uns vor, Lieferungen und Leistungen gegenüber den in Prospekten, Zeitschriften, Preislisten, dem Internet oder sonstigen Veröffentlichungen beschriebenen Angaben zu ändern, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Das gilt insbesondere für einen Modellwechsel, Änderung von Aussehen, Maßen, Farbe und Gewicht. Gleiches gilt für 2 

Leistungsdaten, bei denen Abweichungen nicht die Eignung zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung aufheben. Allgemeine Produktbeschreibungen im vorbeschriebenen Sinne in den vorgenannten Medien sind keine Beschaffenheitsgarantien und begründen auch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. 

Eine Beschaffenheitsgarantie bleibt unberührt. Die Verwendung von Firmenbezeichnungen (z.B. VW, Porsche, Audi, etc.) in Bezug auf unsere Ware dient lediglich der Beschreibung von Verwendungsmöglichkeiten der Ware. Es handelt sich hierbei nicht um Originalteile dieser Hersteller. Unsere Lieferanten stellen uns von der Produzentenhaftung frei, soweit diese dafür verantwortlich sind. 

(4) Eine vom Kunden erklärte Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Rechnung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird. (5) Eine Bestellung umfasst die Ermächtigung, Probefahrten durchzuführen. 

(6) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Waren und Leistungen auch tatsächlich und zu den genannten Preisen lieferbar sein werden, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Wir behalten uns vor, Lieferungen und Leistungen gegenüber den in Prospekten, Zeitschriften, Preislisten, dem Internet oder sonstigen Veröffentlichungen beschriebenen Angaben zu ändern, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Das gilt insbesondere für einen Modellwechsel, Änderung von Aussehen, Maßen, Farbe und Gewicht. Gleiches gilt für Leistungsdaten, bei denen Abweichungen nicht die Eignung zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung aufheben. Allgemeine Produktbeschreibungen im vorbeschriebenen Sinne in den vorgenannten Medien sind keine Beschaffenheitsgarantien und begründen auch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Eine Beschaffenheitsgarantie bleibt unberührt. 

(7) Online, auf der Website oder per e-mail von Vogt-Engineering angegebene Anfragen, stellen keinen Vertragsabschluss dar. Erst ein auf die Anfrage hin erfolgtes Angebot von Vogt-Engineering, stellt ein Angebot. 

§ 3a Preise – Zahlungsbedingungen 

(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes sofort und ohneAbzug fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Rechnungsbetrag wird in bar, durch Vorkasse, Lastschrift, Nachnahme, EC-Karte etc. erhoben. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. 3 

Zur Berechnung kommen unsere am Tage der Auslieferung gültigen Preise gemäß Preisliste in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie Verpackung und Transport, sofern nicht anders angegeben. b) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen, bei Unternehmern bei mehr als sechs Wochen. Preisänderungen sind ebenfalls zulässig, wenn nach Abschluss des Vertrages erhebliche Kostenerhöhungen bei uns eintreten, z.B. durch Preiserhöhungen seitens des Lieferanten, Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten, oder Wechselkursschwankungen, Zollgebühren, Transportkosten. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 % ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten 

§ 3 b Umtausch, Rücksendung 

Rücksendungen außerhalb von Fernabsatzverträgen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Kunden und frei Haus an unsere Geschäftsadresse. Eventuell noch anfallende Kosten für Rücksendungen werden dem Kunden von uns berechnet. Bei ersatzlosen Rücksendungen behalten wir uns den Abzug einer Unkostenpauschale und Einlagerungsgebühr von 25 % vom Verkaufspreis vor. Bei unberechtigtem Rücktritt von einem erteilten Auftrag können wir -unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – 25% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn verlangen. 

Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, sind vom Umtausch ausgeschlossen. 

Aufgrund fehlender Zulassung zum Straßenverkehr können keine Teile durch uns zurückgenommen werden. 

§ 4 Vertrag, Lieferzeit und Abnahme 

(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit einer Ware / Leistung sobald als möglich informiert. 

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. 4 

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (6) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dies gilt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. Wir sind berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

(7) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, und zurückzuführen sind, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als bei Auftragsvergabe angenommen wurde, so verlängert sich die Frist angemessen. (8) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Von uns genannte Liefertermine und Fristen sind annähernd und unverbindlich. Vier Wochen ohne besondere Ankündigung gelten hier als marktüblich. 

(9) Die Einhaltung der Fristen und Termine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden sind wir von der Einhaltung der Ausführungszeit bzw. der Lieferfrist befreit, sofern vereinbart. 

(10) a. Mit der Übergabe gelten die Auftragsgegenstände als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. 

b. Die Übergabe erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, im Betrieb von Vogt- Engineering. In diesem Fall kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb 8 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung den Auftragsgegenstand gegen Begleichung der Rechnung abholt. 

c. Wird ein Fahrzeug oder Gegenstand nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht abgeholt, behält sich Vogt-Engineering vor, als Standgeld die ortsüblichen Einstellgebühren für tageweise eingestellte Fahrzeuge, bzw. eine Einlagerungsgebühr von €25 netto pro Tag zu berechnen. 

(11) Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 5% (im kaufmännischen Verkehr 8%) über dem Basiszinssatz fällig. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. 

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten 

(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. (2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. (3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 5 

§ 6a Gewährleistung / Mängel / Beanstandungen / Haftung 

a) Für Mängel bei neuen Auftragsgegenständen übernimmt Vogt Engineering die Gewährleistung bei Kunden, die Verbraucher sind, von einem Jahr und bei Kunden, die Unternehmer sind, während einer Dauer von einem halben Jahr. 

b) Bei gebrauchten Auftragsgegenständen ist die Gewährleistung bei Auftragsnehmer, die Verbraucher sind, auf 1/2 Jahr ab Übergabe der Ware beschränkt. 

c) Ist der Kunde Unternehmer, ist die Gewährleistung bei gebrauchten Auftragsgegenständen auf eine Dauer von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. der Auslieferung an den Kunden oder höchstens 7.500 km Laufstrecke oder 80 Stunden Betriebszeit beschränkt. 

d) Ist der Kunde Unternehmer, so hat den Auftragsgegenstand unverzüglich nach der Ablieferung, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Vogt Engineering unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt der Auftragsgegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der Auftragsgegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Sichtbare oder offensichtliche Transportschäden sind unverzüglich dem Transporteur und Vogt Engineering unter Beifügung eines postalischen oder bahnüblichen Protokolls anzuzeigen. Rücksendungen durch Kunden, die Unternehmer sind, gleich welcher Art, haben „frei“ zu erfolgen. 

e) Ist der Kunde Unternehmer, leistet Vogt Engineering für Mängel des Auftragsgegenstandes zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Vogt Engineering ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. 

f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 

g) Wenn ein Mangel, für den ein Gewährleistungsanspruch besteht, außerhalb der Werkstatt von Vogt Engineering behoben werden soll, muss vor Beginn der Arbeiten die schriftliche Zustimmung von Vogt Engineering eingeholt werden. Ist die Einholung der vorhergehenden Zustimmung dem Kunden nicht zumutbar, ist sie unverzüglich nachzuholen. Der Kunde hat gegenüber dem fremden Betrieb – wenn nicht vorher etwas anderes vereinbart worden ist – in Vorlage zu treten und bei Vogt Engineering unter Einreichung aller Rechnungsunterlagen über zwischenzeitlich durchgeführte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der mangelhaften Teile einen schriftlichen Gewährleistungsantrag zu stellen. 

h) Ersetzte Teile werden Eigentum von Vogt Engineering. 

i) Schäden, welche aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Anbringung oder Überbeanspruchung des Auftragsgegenstandes oder durch die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Auftragsgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung oder Serviceheft) entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 6 

j) Die Gewährleistung entfällt, wenn die Mängel der gelieferten Sache auf unsachgemäße Verwendung, mangelnder Wartung oder fehlerhafte Montage durch den Kunden zurückzuführen sind oder wenn unsere Betriebs und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen werden, Teile ausgewechselt, Betriebsmittel oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen. 

k) Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, soweit wir die Mängel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. 

l) Vogt Engineering weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass Schäden, die bei Old- und Youngtimern aufgrund Verschleißes durch überdurchschnittlich hohe Laufleistungen (mehr als 7.000 km/Jahr) entstanden sind, von der Gewährleistung ausgenommen sind. 

m) Erklärungen von Vogt Engineering im Zusammenhang mit dem Vertrag (Leistungsbeschreibung, Bezugnahme auf DIN) beinhalten keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel bedarf die Übernahme einer Garantie einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch Vogt Engineering. 

n) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen eventuell schriftlich geleisteter Garantien für die Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes oder wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen die Bestimmungen in Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

o) Die Gewährleistung für von uns gefertigte Motoren entfällt, werden sie außerhalb unserer Werkstatt und von einer anderen Werkstatt oder vom Kunden selbst eingebaut, in Betrieb genommen, abgestimmt und eingestellt. 

§ 6b Motorsporteinsätze / Veränderungen a) Von uns gelieferte Waren sind nicht zur Verwendung bei Motorsporteinsätzen jeglicher Art bestimmt. Derartige, über den durchschnittlichen, im Straßenverkehr üblichen Gebrauch hinausgehende Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. b) Gleiches gilt, wenn die Ware nach Erhalt vom Kunden oder Dritten verändert, bearbeitet oder instandgesetzt wird. c) Eine Gewährleistung für im Motorsport eingesetzte Motoren und Teile wird nicht übernommen. 

§ 6c Getunte Motoren, Fremdteile 

a) Für vom Kunden angelieferte, neue oder gebrauchte Teile zum Zweck der Be-/ Verarbeitung wird keine Gewährleistung übernommen. 

b) Besondere Sorgfaltspflicht obliegt dem Kunden im Umgang mit leistungsgesteigerten/ getunten Motoren im Hinblick auf Umgang, Wartung, Einfahr- und Wartungshinweise, s.a. §6a, i,j,k. 

c) Aufgrund der deutlich höheren Belastungen und des erhöhten Verschleißes von leistungsgesteigerten Sport- und Rennmotoren, sowie von Komponenten für Leistungssteigerungen, sind diese von der Gewährleistung ausgeschlossen. 

d) Gleiches gilt für eingebaute Teile, wie Getriebe, Bremsen, Antriebswellen. 

e) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Komponenten, wie Getriebe, Fahrwerk, Bremsanlage der Motorleistung angepasst wird. 

f) Es ist mit erhöhtem Verschleiß an allen Bauteilen zu rechnen und dem Kunden bei der Bestellung bekannt. 

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§ 6d Öffentlicher Straßenverkehr a) Der Kunde hat sich vor Vertragsschluss über die zulassungsrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Bei der Verwendung unserer Waren in oder an Fahrzeugen, die zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass alle Änderungen und Umrüstungen zulässig und ggf. gemäß der gesetzlichen Bestimmungen behördlich abgenommen und ggf. in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Gleiches gilt auch für die Prüfung auf Tauglichkeit, bzw. Erhalt eines sogenannten H-Kennzeichens / Oldtimerzulassung. b) Einige der von uns vertriebenen Artikel sind nicht für den Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Sie können bei Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs der StVO / StVZO z.B. zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, versicherungsrechtlichen Nachteilen und Strafbarkeit des Verwenders führen. Montage und Betrieb der Artikel erfolgen daher stets auf eigene Gefahr des Kunden. 

c) Für gesetzwidriges Verhalten des Kunden wird von uns keine Haftung übernommen. Aufgrund fehlender Zulassung zum Straßenverkehr können keine Teile durch uns zurückgenommen werden. 

§ 6e Einbau / Prüfpflicht 

Von uns gelieferte Ware darf grundsätzlich nur durch eine Fachwerkstatt eingebaut werden, der entsprechende Nachweis ist in ausreichender Form vom Kunden zu erbringen. Dies gilt insbesondere für Getriebe, Motoren, elektronische / elektrische Bauteile und vergleichbare Waren. Ausgenommen sind Teile, welche gewerbsmäßig auch von einem Nicht-Fachbetrieb (z.B. Tankstelle) ohne besondere Fachkenntnisse montiert werden können (z.B. Räder, Stoßstangen, Zierteile). Im Zweifel ist von uns eine schriftliche Zustimmung zur Montage außerhalb einer Fachwerkstatt einzuholen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden ausgeschlossen. 

Wir haften nicht für Schäden / Folgeschäden die dadurch entstehen, dass der Käufer ohne Vorhandensein des notwendigen technischen Fachwissens, der erforderlichen Installationskenntnisse und Erfahrungen oder falscher Teileidentifikation verschuldet. 

Dem Käufer obliegt vor der Verwendung der gelieferten Ware eine Prüfpflicht dahingehend, ob die gelieferten Teile für den Einbau und die bezweckte Verwendung geeignet sind. Abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit lehnen wir jegliche Haftung ab bezüglich unserer technischen Daten, Montageanleitungen und Ersatzteilidentifikationen. 

§ 7 Gesamthaftung 

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf 8 

Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten 9 

erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§ 9 Werbung 

a. Vogt-Engineering ist berechtigt, in Wort und Bild über die Verwendung des für die vom oder für den Kunden hergestellte Auftragsgegenstände online wie offline zu berichten. Dies gilt nur, sofern keine überwiegenden Interessen des Kunden, die dieser Vogt-Engineering mitgeteilt hat, dagegen sprechen. 

b. Der Kunde ist verpflichtet, sofern dies ihm möglich und zumutbar ist, in seinem mündlichen und schriftlichen Verkaufs- und Werbeaussagen über seine Erzeugnisse darauf hinzuweisen, dass diese Erzeugnisse unter Verwendung der Produkte von Vogt-Engineering hergestellt worden sind. 

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort 

(1) Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

(Stand: Oktober 2008) 10 

Allgemeine Instandhaltungs- und Restaurierungsbedingungen der Fa. Vogt Engineering 

1. Allgemeines – Geltungsbereich 

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen, Wartungen) ,sowie für die Erbringung von Restaurierungsarbeiten an Fahrzeugen durch Vogt Engineering (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) im Auftrag des Kunden. Instandhaltungs- und Restaurierungsarbeiten werden nachfolgend gemeinsam „Leistungen“ genannt. 1.2 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Leistungen maßgebend. 1.3 Falls im Rahmen der vom Auftragnehmer zu erbringenden Arbeiten gemäß vorstehender Ziffer 1.1 auch Lieferungen zu erbringen sind und diese rechtlich eigenständig betrachtet werden können, gelten ergänzend die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Vogt Engineering“. 1.4 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an dem Kunden vorbehaltlos erbringt. 1.5 Ist der Gegenstand, an dem die Leistungen erbracht werden sollen (nachfolgend „Leistungsgegenstand“ genannt) nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf eventuell bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Leistungsgegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei. 

2. Ausführung von Instandsetzungen – Nicht durchführbare Leistungen 

2.1 Die Instandsetzung führen wir unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig aus. Wir behalten uns jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiederereichung der Verkehrssicherheit des Kfz erforderlich und notwendig sind. 

2.2 Soll der Umfang der Instandsetzung auf Wunsch des Kunden erweitert oder geändert werden, so bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden sind wir von der Einhaltung der Ausführungszeit bzw. der Lieferfrist befreit. Von uns genannte Liefertermine und Fristen sind annähernd und unverbindlich. Vier Wochen ohne besondere Ankündigung gelten hier als marktüblich. 

2.3 Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in unser Eigentum über. 

2.4 Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. 

Ausführung der Instandsetzungen und Warenlieferungen sind nur verbindlich, 

wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. 11 

2.5 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Instandsetzung/Restaurierung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil 

– ein beanstandeter Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, – Ersatzteile oder sonstige Materialien nicht zumutbar zu beschaffen sind, – der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, – der Vertrag während der Durchführung vom Kunden gekündigt wurde. 

2.6 Der Leistungsgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden. 

2.7 Bei nicht durchführbarer Leistung haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Leistungsgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 

3. Kosten und Kostenvoranschlag bei Instandhaltungs- und Restaurierungsarbeiten 

3.1 Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Preis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Im Übrigen wird der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen nach Aufwand berechnen. Kann die Leistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Leistungserbringung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 20% überschritten werden. 3.2 Wird vor der Ausführung der vertraglichen Leistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Arbeiten verwertet werden können. 3.3 An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem vom Kunden angefragten Leistungsumfang behält sich der Auftragnehmer alle Eigentumsrechte vor; falls die Inhalte dieser Unterlagen urheberrechtsfähig sind, behält er hieran ebenfalls seine Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Wird im Nachgang an ein Angebot bzw. an einen Kostenvoranschlag seitens des Kunden kein Auftrag zur Durchführung 12 

vertragsgegenständlicher Leistungen erteilt, hat der Kunde die vom Auftragnehmer erhaltenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben; die Anfertigung von Kopien oder sonstigen Ablichtungen ist ausdrücklich nicht gestattet. 

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen 

4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; gleiches gilt auch für angemessene Abschlagszahlungen während der Ausführungszeit. 4.2 Bei der Berechnung der Leistungen sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Leistung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. 4.3 Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet. 4.4 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. 4.5 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort und ohne Skonto zu leisten. 4.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft. 

5. Test-, Probe- und Abstimmungsfahrten 

5.1 Alle Test-, Probe-, Überführungs- und Abstimmungsfahrten gehen auf Gefahr und zu Lasten des Kunden, s.a. 2.4. Insbesondere Steinschläge, Schäden an Reifen, Fahrwerk und Motor, die trotz und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen, gehen auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. 5.2 Alle Prüfstands-, Motorabstimmungen, Inbetriebnahmen, insbesondere auch der von „Fremdmotoren“ werden mit besonderer Sorgfalt durchgeführt , Schäden an Aggregaten gehen auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. 

6. Transport und Versicherung bei Erbringung der Leistungen in der Werkstatt des Auftragnehmers 

6.1 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Leistungsgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Leistungsgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt. 6.2 Der Kunde trägt die Transportgefahr. 6.3 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert. 6.4 Während der Leistungszeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Leistungsgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für 13 

diese Gefahren besorgt werden. 6.5 Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk ein Lagergeld von €25 netto pro Tag berechnen. Der Leistungsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden. 

7. Frist für die Instandhaltungs- bzw. Restaurierungsarbeiten 

7.1 Die Angaben über die Leistungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. 7.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Leistungsfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. 7.3 Die verbindliche Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 7.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Leistungsarbeiten verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist entsprechend. 7.5 Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung aller im Zusammenhang mit den zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien und Verschleißteilen. Sich abzeichnende Verzögerungen wird der Auftragnehmer alsbald dem Kunden mitteilen. 7.6 Verzögert sich die Leistung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Leistung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung. Von uns genannte Liefertermine und Fristen sind annähernd und unverbindlich. Vier Wochen ohne besondere Ankündigung gelten hier als marktüblich. 

8. Abnahme 

8.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. 8.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Anzeige der Beendigung der Leistung als erfolgt. 8.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. 

9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht 

9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. 9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Leistungsgegenstandes des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend 14 

gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 

9.3 Wird Vorbehaltsware des Auftragnehmers mit dem Leistungsgegenstand zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist der Leistungsgegenstand als so genannte Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Für die durch die Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. 

10. Mängelansprüche 

10.1 Nach Abnahme der Leistung haftet der Auftragnehmer für Mängel der Leistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziffer 10.5 und Ziffer 11. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. 10.2 Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile. 10.4 Mängelansprüche entstehen nicht, sollten sich aufgrund des Fahrzeugalters und -Zustands in Verbindung mit einer Leistungssteigerung oder sonstigen Verbesserung andere Mängel z.B. infolge von Verschleiß offenbaren. 10.3 Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 10.4 Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt. 10.3 Alle Leistungen, wie Transport, Besichtigung und Prüfung trägt der Kunde, sollte sich herausstellen, dass ein angeblicher Mangel und dessen geschuldete Beseitigung sich als falsch herausstellt und deshalb nicht vom Auftragnehmer zu übernehmen ist. 10.5 Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. 10.6 Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 11.3 dieser Bedingungen. 15 

11. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss 

11.1 Werden Teile des Leistungsgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt Ziffer 11.3. 11.2 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Leistungsgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Leistungsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 10. sowie 11.1 und 11.3. 11.3 Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer –nur a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, e) im Rahmen einer Garantiezusage, soweit erfolgt f) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 

12. Verjährung 

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 11.3 gelten die gesetzlichen Fristen. 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 13.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben. (Stand: Dezember 2008) 

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(Stand: Oktober 2008)